Laut dem Wohneigentumsrecht ist die Eigentümerversammlung das wesentliche Entscheidungsgremium der Wohneigentümer. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Eigentümerversammlung bespricht bevorstehende Änderungen und stimmt über Entscheidungen ab. Doch wie verhalten Sie sich als Eigentümer korrekt in einer Versammlung? Und welche Rechte haben Sie überhaupt?

Form der Eigentümerversammlung

Eine Eigentümerversammlung kann ganz unterschiedlich ablaufen und diverse Formen annehmen. So oder so ist sie jedoch in vielen Fällen eine sehr emotionale Angelegenheit – kein Wunder, denn immerhin geht es um das Daheim und die Zukunft der Wohneigentümer. Nicht selten wird dann die Versammlung zur aufgeladenen Debatte, während in anderen Fällen lediglich die Entscheidungen des Verwalters widerspruchslos abgenickt werden. Letzteres ist zwar oft einfacher, hat jedoch manchmal weitreichende Konsequenzen für alle Wohneigentümer. Sie sollten sich im Idealfall also gut auf die Treffen vorbereiten.

 

Die richtige Vorbereitung ist die halbe Arbeit

Das Wohneigentumsrecht besagt, dass jeder Wohneigentümer die Möglichkeit haben muss, sich auf die Versammlung vorbereiten zu können. Deshalb ist laut § 24 Absatz 4 Satz 2 Wohneigentumsrecht eine Einberufungsfrist von mindestens eine Woche vorgeschrieben. Die Einladung des Verwalters muss zudem sämtliche Gegenstände der Versammlung mindestens stichwortartig beschreiben. Der Ablauf wird oft vom Verwalter bestimmt. Am Anfang jeder Versammlung muss die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt werden, die dann gegeben ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die Hälfte der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten. Diese muss bei jeder darauffolgenden Abstimmung erhalten bleiben. Wenn Eigentümer die Versammlung also verfrüht verlassen, kann sich das unter Umständen auf die Beschlussfähigkeit auswirken.

 

Stimmfähigkeit und Regelungen

Jedem Wohneigentümer steht lediglich eine Stimme zu (sogenanntes «Kopfprinzip» gemäß § 25 Absatz 2 Wohneigentümerrecht). Das Stimmrecht kann sich aber auch nach der Größe der Mieteigentumsanteile berechnen, was als «Wertprinzip» bezeichnet wird. Grundsätzlich kann sich jeder stimmfähige Wohneigentümer vertreten lassen in der Versammlung, z. B. durch einen Rechtsanwalt. Dieser setzt sich dafür ein, dass keine Beschlüsse gefasst werden, welche den rechtlichen Interessen der Mandanten widersprechen.

 

Rechtliche Unterstützung: Wie vorgehen?

Möchten Sie bei der Eigentümerversammlung auf rechtliche Unterstützung setzen, dann helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte Scheiber und Hanisch jederzeit weiter. Dies lohnt sich immer dann, wenn Sie Zweifel an der Rechtsgültigkeit bestimmter Beschlüsse haben. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!